Schutzmaßnahmen am Stubaier Gletscher
Informationen Winter 2020-21
Stand: 15.2.2021
Liebe Stubaier Gletscher-Fans und Freunde!
Dieser Winter ist besonders, das zeigt uns auch die aktuelle Verordnung der Bundesregierung: Hotellerie und Gastronomie bleiben bis Ende Februar 2021 geschlossen. Auch die Restaurants in Skigebieten sind vorerst bis Ende Februar 2021 geschlossen. Mehr Infos hier .
Wir bleiben dennoch optimistisch und freuen uns schon sehr, wenn wir euch hoffentlich bald alle wieder im Königreich des Schnees begrüßen dürfen!
GratisTestmöglichkeit direkt am Stubaier Gletscher.
Auszug aus der Bundesverordnung vom 22.12.2020
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1. § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
Auszug Rechtsvorschrift für Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, Fassung vom 19.02.2021
§ 2 Betreten von Schipisten
(1) Schipisten dürfen von Personen, die zum Zweck der Ausübung des Schi- und Snowboardsports unmittelbar zuvor eine Seilbahn nach § 5 Seilbahngesetz 2003 benutzt haben, nur betreten werden, wenn diese über einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 verfügen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Dieser Nachweis ist für eine Überprüfung durch die Gesundheitsbehörde für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
(4) Als Betreten im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Verweilen.
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