ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STUBAIER GLETSCHER

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WINTERSPORT TIROL AG & CO STUBAIER BERGBAHNEN KG

1 GELTUNGSBEREICH DER AGB

+ Die Wintersport Tirol AG & Co Stubaier Bergbahnen KG (in der Folge kurz als „Stubaier Gletscher“ bezeichnet) erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz als „AGB“ bezeichnet).

+ Der Inhalt der jeweils aktuellen Version der AGB (welche z. B. im Internet abrufbar ist, im Kassenbereich ausgehängt ist oder dem Kunden auf Wunsch übergeben wird) wird mit dem Kauf des Tickets als Teil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Stubaier Gletscher und dem Kunden vereinbart.

+ Erwirbt der Kunde ein (Verbund-)Ticket zur Nutzung von Anlagen mehrerer Unternehmen, so handelt der Stubaier Gletscher für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter. Die Leistungen, die mit einem solchen (Verbund-)Ticket in Anspruch genommen werden können, werden von rechtlich selbständigen Unternehmern erbracht. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Unfälle ist daher immer das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski-)Gebiet sich ein Unfall ereignet hat; vertragliche Ansprüche (z. B. aus der Pistensicherung oder der Beförderung) werden daher von dem Unternehmen bearbeitet, in dessen (Ski-)Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.

2 LEISTUNG STUBAIER GLETSCHER

+ Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen des Stubaier Gletschers ist der Erwerb eines gültigen Tickets (Datenträger).

+ Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle.

+ Den Mitarbeitern des Stubaier Gletschers ist das Ticket auf Verlangen vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen, damit überprüft werden kann, ob die Leistungen des Stubaier Gletschers zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.

3 ENTGELT/PREIS

+ Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist für den Erwerb des jeweiligen Tickets das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Stubaier Gletscher bekannt gegebene Entgelt zu entrichten.

+ Für Ein- oder Mehrtagestickets wird dem Kunden ein entsprechender Datenträger ausgehändigt, für welchen der Kunde eine Depotgebühr von EUR 2,00 zu erlegen hat. Bei Rückgabe des unbeschädigten und funktionstüchtigen Mehrtagestickets wird diese Depotgebühr rückerstattet.

+ Die Ausgabe von Ticktes zu ermäßigten Tarifen erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z. B. gültiger Lichtbildausweis).

+ Angaben (insbesondere Preisangaben) in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind unverbindlich, Änderungen bleiben vorbehalten und es gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets bekannt gegebenen Preise. Aufgrund von unvorhersehbaren Kostenschwankungen kann es zu Tarifanpassungen kommen.

4 GÜLTIGKEIT DER TICKETS

+ Während der Inanspruchnahme der Beförderungsleistung des Stubaier Gletschers ist immer ein gültiges Ticket mitzuführen und bei entsprechender Aufforderung den Mitarbeitern des Stubaier Gletschers vorzuweisen.

+ Führt ein Kunde ein ermäßigtes Ticket mit, hat er bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter des Stubaier Gletschers einen Nachweis für das Vorliegen eines Ermäßigungsgrundes vorzulegen. Erbringt er diesen Nachweis nicht sofort oder längstens binnen 24 Stunden, wird das Ticket ersatzlos eingezogen. In diesem Fall ist die Bergbahn auch berechtigt, eine Manipulationsgebühr von EUR 40,00 zu verrechnen.

+ Tickets dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Stubaier Gletschers nicht an Dritte übertragen, weiterverkauft etc. werden.

+ Tickets für mehrere Tage gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer festgesetzt ist (z. B. Wahlskipässe/Wahlabos).

5 ENTZUG DES TICKETS

+ Die missbräuchliche Verwendung des Tickets (z. B. unzulässige Weitergabe, Verwendung eines fremden Tickets, Missachtung der für einen sicheren Betrieb der Seilbahnanlagen notwendigen Anordnungen, Nutzung eines ermäßigten Tickets ohne Erfüllung der  Voraussetzungen etc.) führt zum sofortigen Entzug des Tickets. Eine Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Ticket wird zur Anzeige gebracht.

+ Sollte ein Kunde durch sein rücksichtsloses oder gefährliches Verhalten die körperliche Unversehrtheit Dritter (z. B. anderer Kunden, Mitarbeiter des Stubaier Gletschers etc.) gefährden, kann der Stubaier Gletscher den Kunden – zum Schutz Dritter – von der weiteren Beförderung ausschließen, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.

+ In keinem dieser Fälle werden die verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Tickets rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.

6 RÜCKVERGÜTUNG

+ Sollte der Kunde einzelne Tage eines Mehrtagestickets nicht in Anspruch nehmen wollen oder aufgrund von in seiner Sphäre liegenden Umständen nicht in Anspruch nehmen können, werden diese Tage nicht rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.

+ Rückvergütung erfolgt bei einem Sportunfall. Der Skipass muss unverzüglich an einer der Kassen hinterlegt werden. Das ärztliche Attest eines ortsansässigen Arztes kann bis zum nächsten Tag beigebracht werden. Als Benutzungstage gelten die Tage von der Ausstellung bis zur Hinterlegung des Skipasses. Staffel- und Tageskarten sowie Einzelfahrten werden nicht refundiert. Rückvergütet wird ausschließlich der Skipass der verletzten Person.

+ Bei der Rückvergütung von Jahreskarten Stubaier Gletscher oder SMEG-Karten wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 verrechnet. Die Jahreskarte Stubaier Gletscher gilt vom 15.09. bis zum 14.09. des Folgejahres.

+ Wie allgemein bekannt ist, können aufgrund witterungsbedingter oder sonstiger Umstände – insbesondere auch in der Vor- oder Nachsaison – allenfalls nicht immer sämtliche Anlagen bzw. Pisten geöffnet werden, gegebenenfalls auch eine Schließung aller Anlagen. Derartige Sperren dienen vor allem der Sicherheit der Kunden (z. B. Lawinengefahr, Sturm, staatlich angeordnete Schließungen, sonstige Einschränkungen). Aufgrund einer solchen Einschränkung des Angebotes des Stubaier Gletschers, gegebenenfalls auch einer Schließung aller Anlagen, besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung bzw. Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.

+ Dem Kunden ist aufgrund der COVID-19-Pandemie seit März 2020 bekannt, dass der Betrieb von Unternehmen und auch von Bergbahnen aufgrund von – unbeeinflussbaren – Umständen (wie z. B. den Folgen der Pandemie oder staatlichen Einschränkungen), durch behördliche Anordnungen zur Gänze und dauerhaft eingestellt werden könnte. Sollte der Kunde ein Ticket während einer behördlich angeordneten Schließung erwerben, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung seiner Gültigkeitsdauer.

+ Dem Kunden ist bei Erwerb des Tickets auch bekannt, dass es aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie oder staatlicher Einschränkungen jederzeit zu (neuerlichen) behördlich angeordneten Sperren bzw. Schließungen einzelner Seilbahnanlagen, einzelner Unternehmen, ganzer Regionen, von Grenzen etc. kommen kann. Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.

 

7 EINSCHRÄNKUNGEN AUFGRUND HOHEITLICHER ANORDNUNGEN

+ Staatliche Vorschriften können auch die Erbringung oder Nutzung der Leistungen des Stubaier Gletschers einschränken (zB Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl der beförderten Personen, Regelungen für den Kassen-, Einstiegs- oder Ausstiegsbereich, Reduktion der Betriebszeiten, Regelungen zu Grenzkontrollen oder Grenzübertritten, Energielenkung, etc.). Für Schließungszeiträume aufgrund hoheitlicher Anordnungen erfolgt eine aliquote Rückvergütung. Bei Mehrtageskarten werden die nicht konsumierten Tage erstattet (Erstattungsbetrag= Kaufpreis x (nicht konsumierte Tage / Gültigkeitszeitraum)).

+ Wie allgemein bekannt ist und wie dies auch seit Beginn des kommerziellen Wintersports im gesamten Alpenraum jedes Jahr üblich ist und war, können nicht immer alle Anlagen und Pisten durchgehend geöffnet werden. Sollten einzelne Anlagen oder Pisten geschlossen sein, so kann nur unter folgenden Voraussetzungen eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden:

+ Im Zeitraum von frühestens 1. Oktober bis längstens 15. Mai war generell eine Nutzung der Jahreskarte und Saisonkarte nur an insgesamt weniger als 70 Tagen möglich
+ und der Nutzer hat die Jahreskarte an weniger als 20 Tagen genutzt.

Unter diesen Voraussetzungen erfolgt eine anteilige Rückvergütung der Kosten der Jahreskarte und Saisonkarte und erhält der Nutzer pro nichtgenutzten Tag ein Zwanzigstel der Kosten ersetzt.

+ Für Poolkarten (zb Freizeitticket Tirol, Snowcard Tirol, Ski plus City Pass Stubai Innsbruck, Stubai Skipass) gelten die jeweiligen AGB.

+ Die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Maßnahmen (insbesondere der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19- oder einer sonstigen Pandemie) als Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen des Stubaier Gletschers liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen (z. B. Vorlage eines negativen Tests oder eines Impfnachweises etc.) nicht einhalten können oder wollen und darf deshalb keine Beförderung erfolgen, kann der Kunde keinen Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer geltend machen.

8 VERLUST, UMTAUSCH

+ Die Ausstellung einer Ersatzkarte nach dem Verlust eines Tickets erfolgt ausschließlich bei Vorlage eines Kaufbeleges. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird eine Bearbeitungsgebühr eingehoben. Die Ersatzkarte gilt für die nach Ausstellung verbleibende Vertragszeit, das verlorene Ticket wird gesperrt.

+ Für ein vergessenes Ticket kann keine Ersatzkarte ausgestellt werden.

+ Ein Umtausch, eine Verlängerung oder Verschiebung der Geltungsdauer eines Tickets ist nicht möglich.

9 HAFTUNG

+ Der Stubaier Gletscher haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen, wenn diese Dritten nicht dem Stubaier Gletscher zuzurechnen sind bzw. wenn diese nicht seinen Weisungen unterstehen.

+ Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der geöffneten Anlagen und Pisten bzw. Skirouten während der jeweils bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber dem Stubaier Gletscher bestehen daher nur für die Dauer der Betriebszeiten und nur für geöffnete Pisten/Skirouten.

+ Die Nutzung des freien Skiraums erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie z. B. Absicherungen, Kontrollen, Sperren etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung des Stubaier Gletschers.

10 VERPFLICHTUNG DER VERTRAGSPARTNER

+ Der Kunde ist zur Einhaltung der FIS-Regeln verpflichtet.

+ Die FIS-Regeln sind dem Aushang im Kassenbereich zu entnehmen und werden dem Kunden über Wunsch auch ausgehändigt.

+ Der Kunde hat sich bei der Ausübung des Sports rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und insbesondere auch einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Pistenmaschinen, Skidoos, Beschneiungsanlagen etc. einzuhalten.

+ Anordnungen von Mitarbeitern des Stubaier Gletschers und der Pistenrettung ist Folge zu leisten, da diese der Sicherheit aller Benutzer des Skigebiets und der Vermeidung von Unfällen, Schäden etc. dienen.

+ Die Sportausübung ist nur auf markierten Pisten und Skirouten erlaubt, ausgewiesene Schutzzonen dürfen nicht betreten oder befahren werden, deren Benutzung ist untersagt.

+ Die Betriebszeiten sind unbedingt zu beachten. Nach Betriebsschluss ist eine Nutzung des Skigebietes nicht mehr zulässig; dies insbesondere deshalb, da dann Präparierungsarbeiten (z. B. mithilfe von Seilwinden) erfolgen und daher Lebensgefahr besteht.

+ Das Gehen und/oder Rodeln auf Pisten ist strengstens verboten. Fußgänger haben ausschließlich die ausgewiesenen Winterwanderwege zu benützen.

+ Jegliche Verunreinigungen haben zu unterbleiben.

+ Im Falle eines Unfalles obliegt es der Entscheidung der Pistenrettung, wie die Versorgung und Rettungsmaßnahmen vorzunehmen sind, und ist die Pistenrettung berechtigt, Maßnahmen nach ihrer Entscheidung im bestmöglichen Interesse des Verunfallten vorzunehmen.

+ Die aushängenden Beförderungsbedingungen wurden der zuständigen Behörde im Bewilligungsverfahren der jeweiligen Seilbahnanlage übermittelt und entsprechen dem vom zuständigen Ministerium veröffentlichten Rahmenentwurf. Sie gelten (laut den gesetzlichen Bestimmungen) für die Beförderung von Personen sowie für deren Verhalten im Seilbahnbereich. Der Kunde ist verpflichtet, diese Beförderungsbedingungen einzuhalten.

11 BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

+ Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der einzelnen Seilbahnen und Liftanlagen (Aushang an den Liftanlagen).

+ Gondelbahnen sind berechtigt zur Beförderung von Fahrgästen und Wintersportgeräten. Keine Beförderung von Fluggeräten und Fahrrädern.

Sesselbahnen sind berechtigt zur Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten. Dies sind: Alpinski, Monoski, Snowboard, Swingboard (Swingbo) mit Bindung, Firngleiter, Skibob mit Kurzski, Bockerln mit Kurzski, Spezialsportgeräte für Versehrte mit entsprechender technischer Voraussetzung. Entsprechende Übung wird vorausgesetzt. Wenn die Sicherheit mit dem Spezialgerät nicht gewährleistet ist, erfolgt keine Beförderung.

+ Schlepplifte sind berechtigt zur Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten. Dies sind: Alpinski, Skibob, Monoski, Snowboard, Swingboard (Swingbo) mit Bindung, Kurzski, Spezialsportgeräte für Versehrte. Entsprechende Übung wird vorausgesetzt. Wenn die Sicherheit mit dem Spezialgerät nicht gewährleistet ist, erfolgt keine Beförderung.

12 POWDER DEPARTMENT RUNS (FREERIDE-ROUTEN)

Die im Rahmen des Powder Departments beschriebenen Freeride- Routen (Runs) sind nicht Teil des Angebots des Skigebiets, sondern freier Skiraum (Wildnis). Deshalb werden dort keinerlei Sicherungsmaßnahmen, insbesondere keine Kontrollen oder Sperren, ergriffen. Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind völlig freiwillig oder liegen gar außerhalb unseres Einflussbereichs; sie begründen keinerlei Verpflichtung für die Zukunft, sodass weder darauf vertraut werden darf, dass künftig gleichartige Maßnahmen gesetzt würden, noch darauf, dass, weil einmal gesetzte Maßnahmen beendet sind, es aktuell sicher wäre. Vielmehr wird der Skigebietsbetreiber niemals zu erkennen geben, dass er von sicheren Verhältnissen ausgeht. Vorhandene Orientierungshilfen (oder abrufbare „GPS Tracks“ etc.) sagen nichts über die konkrete Befahrbarkeit und die aktuellen Gefährdungen aus. Der Skigebietsbetreiber hat keinen Einfluss darauf, welche und wie viele Personen den freien Skiraum befahren. Folglich sind Sie – wie ganz generell im freien Skiraum – ausschließlich eigenverantwortlich und zur Gänze auf eigenes Risiko unterwegs.

13 INSTANDHALTUNG DER WANDER-, RADWEGE UND KLETTERROUTEN

Die Instandhaltung der Wander- und Radwege sowie der Kletterrouten liegt nicht im Verantwortungsbereich der Wintersport Tirol AG & CO Stubaier Bergbahnen KG. Die Haftung liegt bei externen Leistungsträgern.

14 DATENSCHUTZ

Alle Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: www.stubaier-gletscher.com/datenschutz

15 INFORMATION GEMÄSS § 24 DSG 2000 ZU „PHOTOCOMPARE“

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers / der Liftkarteninhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.

16 BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES WLAN-INTERNETZUGANGS IM GEBIET DES STUBAIER GLETSCHERS (NUTZUNGSVEREINBARUNGEN)

+ Die Nutzung ist unentgeltlich und auf die Dauer der Anwesenheit im Gebiet des Stubaier Gletschers beschränkt. Dabei kann seitens des Stubaier Gletschers keinerlei Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit des Internetzugangs übernommen werden.

+ Die Verwendung erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Insbesondere hat der User kein Recht, das Internet Guest-LAN auf irgendeine bestimmte Weise oder eine bestimmte Dauer zu nutzen.

+ Hiermit wird jegliche Haftung, insbesondere für Gewährleistung und Schadenersatz (mit Ausnahme von Vorsatz und Körperschäden), ausgeschlossen. Insbesondere wird keinerlei Haftung für die Inhalte aufgerufener Websites oder downgeloadeter Dateien übernommen. Ferner wird auch keinerlei Haftung für einen allfälligen Virenbefall durch Verwendung des Internet Guest-LAN übernommen. Der User nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Internet Guest-LAN ausschließlich den Zugang zum Internet ermöglicht, aber keinerlei Virenschutz oder Firewall beinhaltet.

+ Der Aufruf von Seiten mit rechtswidrigem Inhalt und die Verbreitung rechtswidriger oder rechtlich geschützter Inhalte sind untersagt.

+ Ausdrücklich untersagt ist es dem User insbesondere, das Internet Guest-LAN zum Download oder zur sonstigen wie immer gearteten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu verwenden.

+ Jede missbräuchliche Verwendung des Internet Guest-LAN, insbesondere eine Verwendung, die für Dritte oder den Stubaier Gletscher nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ist untersagt.

+ Sollte der Stubaier Gletscher durch die Verwendung des Internet Guest-LAN durch den User aus irgendeinem Grund Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, so ist der User verpflichtet, den Stubaier Gletscher diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

x Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei Verdacht eines Verstoßes kann die Verwendung des Internet Guest-LAN jederzeit ohne Angabe von Gründen gesperrt werden. Eine Haftung für Datenverlust ist ausdrücklich ausgeschlossen.

17 HAFTUNGSFREIZEICHNUNGSKLAUSEL

Der Skigebietsbetreiber Stubaier Gletscher schließt jegliche Haftung aus, außer der ersatzfähige Schaden ist infolge eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, rechtswidrigen und ihm zuzurechnenden Verhaltens eingetreten.

Sollte ein Punkt der AGB unwirksam sein, so behalten die anderen Punkte ihre Gültigkeit.

AGB Online Skipass

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Online-Buchungsplattform „Stubaier Gletscher“

Gerichtsstand: Innsbruck

Stand: März 2023